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Kritik am Verlustverrechnungsgesetz
Der Gesetzgeber hat die Verlustverrechnungsmöglichkeit für Einkünfte aus Kapitalvermögen stark eingeschränkt. So dürfen zum Beispiel Verluste aus Termingeschäften, die innerhalb eines Jahres entstehen, ausschließlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien verrechnet werden. Hinzu kommt, dass die Verlustverrechnung im entsprechenden Steuerjahr auf 20.000€ begrenzt ist (40.000€ bei zwei steuerpflichtigen Personen). Als Termingeschäfte gelten neben Optionsgeschäften, Swaps, Devisentermingeschäften, Forwards und Futures auch Differenzkontrakte (CFDs). Je nach Einzelfall müssen nach dieser Neuregelung sogar Steuern gezahlt werden, obwohl tatsächlich Verluste angefallen sind.
Als Beispiel erzielt ein Anleger aus Termingeschäften Gewinne in Höhe von 30.000€ und Verluste in Höhe von 40.000€ innerhalb eines Jahres. Da insgesamt ein Verlust in Höhe von 10.000€ angefallen ist, wäre nach der alten Regelung in diesem Steuerjahr auch keine Steuer angefallen. Nach der neuen Regelung dürfen von den Verlusten in Höhe von 40.000€ nur 20.000€ mit den Gewinnen in Höhe von 30.000€ verrechnet werden, so dass trotz des Verlustes in Höhe von 10.000€ ein „Gewinn“ in Höhe von 10.000€ der Besteuerung unterliegt.
Auch für Verluste, die aus Aktienverkäufen stammen, gibt es schon seit längerem eine Abzugsbeschränkung. Diese dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Nicht möglich ist die Verrechnung von sonstigen Kapitaleinkünften, zum Beispiel aus Fonds. Alle anderen Verluste wurden einem Verlusttopf zugeordnet, die wiederum mit allen Gewinnen verrechnet werden durften. Der Bundesfinanzhof hält diesen Aspekt der Aktienbesteuerung für verfassungswidrig. Aus diesem Grund hat das höchste deutsche Finanzgericht nun einen Streitfall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, wie der Finanzhof kürzlich mitteilte. Die gleichen Informationen erschienen auch in Cash.online.
Dass der Bundesfinanzhof diese Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Aktienverlusten durch das Bundesverfassungsgericht geklärt sehen will, macht zuversichtlich, dass ähnliches auch bei den Derivaten geschehen könnte. Es ist zumindest unter verfassungsrechtlichen Aspekten fragwürdig, inwieweit diese Einschränkungen mit dem sogenannten Nettoprinzip und dem in Artikel 3 Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang zu bringen sind.
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